Ein Fahrzeug exportieren - Transit
Allgemeine Information zu den neuen „X“- und „W“-Kennzeichen
Das Ende des Gültigkeitsdatums auf dem Kennzeichen lässt sich an 3 Punkten ablesen:
- Die beiden Zahlen in der Mitte des Kennzeichens geben das Jahr an,
- Der obere Aufkleber gibt den Tag, der untere Aufkleber den Monat an. Je nach Steuerregelung ist die Farbe des Aufklebers entweder rot oder blau.
Es werden beide Kennzeichen, für vorne und hinten, gemeinsam gegen eine Gebühr von 75 € ausgehändigt. Von dieser Regel ausgenommen sind Kennzeichen für Motorräder, Kleinkrafträder und Anhänger.
Die Kennzeichen werden nicht mehr an den Schaltern der DIV in Brüssel ausgestellt. Allerdings sind die Anträge noch immer dort einzureichen und werden dort bearbeitet.
Die „X“- und „W“-Kennzeichen werden von bpost an eine ausgewählte Adresse in Belgien geliefert, am Folgetag des Bearbeitungstags des Antrags (d. h. T+1).
Die „X“- und „W“-Kennzeichen können beim Postpunkt, der sich auf dem Tour & Taxis-Gelände am „Just Jus Corner“, Avenue du Port 86 C in 1000 Brüssel befindet, gegen Zahlung einer Gebühr von 75 €, abgeholt werden. Bei einem durch die DIV vor 13 Uhr bearbeiteten Antrag kann ein Kennzeichen noch am selben Tag bei diesem Postpunkt zwischen 18 und 19 Uhr, an Werktagen von montags bis freitags, abgeholt werden. Für das „W“-Kennzeichen muss diese Dringlichkeit begründet sein.
Das „X“-Ausfuhrkennzeichen
Das „X“-Kennzeichen ist typischerweise für die Ausfuhr eines Fahrzeugs vorgesehen und seine Gültigkeitsdauer beträgt 30 Kalendertage. Nur in Ausnahmefällen ist die Gültigkeitsdauer länger (z. B. Befreiung von der Mehrwertsteuer). Siehe die Tabelle mit der Gültigkeitsdauer der Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen.
Antragsberechtigte für ein „X“-Kennzeichen sind:
- die natürlichen Personen, die nicht im National- oder Warteregister eingetragen und im Ausland wohnhaft sind und die ein Fahrzeug in Belgien erworben haben, mit dem Ziel, dieses zu exportieren;
- die in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen juristischen Personen, die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen sind und die ein Fahrzeug in Belgien erworben haben, mit dem Ziel, dieses zu exportieren;
- die natürlichen Personen, die für ein internationales oder europäisches Unternehmen mit Gesellschaftssitz in Belgien arbeiten: diese Personen haben ein Fahrzeug in Belgien mit dem Ziel erworben, dieses zu exportieren (sofern der FÖD Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und / oder der MwSt. für dieses Fahrzeug bewilligt hat);
- die natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragenen waren und die, im Hinblick auf ihren Umzug ins Ausland, ein Fahrzeug erworben haben, für das der FÖD Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. bewilligt hat;
- die juristischen Personen, die in einem belgischen Handelsregister eingetragen sind oder die eine Niederlassung in Belgien nach internationalem, ausländischem oder belgischem Recht sind, die ein Fahrzeug erworben haben, für das der FÖD eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. bewilligt hat und das für die Ausfuhr zu einer Niederlassung im Ausland bestimmt ist;
- die in Belgien eingetragenen Personen, die für einen zeitweiligen Aufenthalt im Ausland ihr Fahrzeug, das für die Reise gebraucht wird, exportieren wollen. Die Möglichkeit für Personen mit Wohnsitz in Belgien ein vorübergehendes Ausfuhrkennzeichen zu erhalten, beschränkt sich auf ein Kennzeichen pro Inhaber und pro Jahr.
Das vorübergehende „W“-Kennzeichen
Das „W“-Kennzeichen ist vorgesehen für Personen, die sich zeitweilig in Belgien aufhalten. Siehe die Tabelle zur Gültigkeitsdauer.
Antragsberechtigte für ein „W“-Kennzeichen sind:
- die Personen, die in Belgien als zeitweilig abwesend gelten;
- die natürlichen Personen mit Hauptwohnort in einem Staat, der nicht Vertragsstaat der Abkommen über den Straßenverkehr ist;
- die Personen mit einem laufenden Verfahren für den Erhalt einer belgischen Aufenthaltsgenehmigung;
- die Personen, die im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind;
- die Studenten eines Nicht-EU-Staates, für die Dauer ihres Studiums in Belgien;
- die Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, die sich für einen ausländischen Arbeitgeber zeitweilig in Belgien aufhalten, für die Dauer des Arbeitsvertrags;
- die Inhaber eines Visums, die in Belgien ein Fahrzeug für die Dauer eines zeitweiligen Aufenthalts erworben haben (dasselbe gilt für Personen ohne Visumpflicht);
- die ausländischen Inhaber eines Fahrzeugs, das sie nach Belgien überführen oder überführen lassen, ohne dass dieses ein gültiges ausländisches Kennzeichen trägt oder noch gültig versichert ist.
Verfahren und Versicherung
Der Zulassungsantrag für ein Fahrzeug unter einem Transit-Kennzeichen ist an den Schaltern der DIV einzureichen: City Atrium – Rue du Progrès 60, 1210 Brüssel.
Der Antragsteller muss die für die Zulassung notwendigen Informationen in das Formular eintragen und dieses unterschreiben. Dabei kann er sich helfen und / oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (z. B. eine auf diese Art von Zulassungen spezialisierte Firma).
Handelt es sich um einen Gebietsfremden in Belgien, muss der Antragsteller obligatorisch seine Auslandsadresse angeben.
Der Antragsteller muss belegen, dass er eine HAFTPFLICHTVERSICHERUNG abgeschlossen hat, die der Anzahl Monate der beantragten vorübergehenden Zulassung entspricht. Die Versicherungsgesellschaft kann in Belgien zugelassen sein oder, wenn es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, seinen Sitz im Land des Bestimmungsortes des Fahrzeugs haben.
BITTE BEACHTEN SIE: Nicht alle Versicherungsgesellschaften bieten Versicherungen für Transit-Kennzeichen an! Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Versicherungsgesellschaften, ob diese Art von Versicherung dort angeboten wird.
In Belgien zugelassene Versicherungsgesellschaften, die Versicherungen für Transit-Kennzeichen anbieten, bekleben den Zulassungsantrag mit einer gelben Vignette mit Strichcode, Namen und Unterschrift des Versicherers. Zusätzlich wird noch das Original des Versicherungsnachweises (die „Grüne Karte“) beigefügt.
Diese „Grüne Karte“ muss ab dem Tag der Zulassung bis mindestens zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Zulassung gültig sein.
Die Eingabe eines Zulassungsantrags erfolgt auf Grundlage von Originaldokumenten. Fotokopien jeglicher Art, auch beglaubigte Kopien, werden nicht akzeptiert. Der Schalterbeamte muss mithilfe der Originaldokumente die Richtigkeit der Angaben auf dem eingereichten Zulassungsantrag überprüfen.
Vorübergehende Zulassungen dürfen solange nicht ausgestellt werden, bis dass ein Antrag in Ordnung ist und alle geforderten Dokumente vorgelegt wurden. Auch die Zusicherung, die Dokumente später oder bei Aushändigung der Zulassungsdokumente vorzulegen, ist unzureichend für eine weitere Bearbeitung des Antrags.
Wo und wieviel?
Die Anträge für Transit-Kennzeichen können ausschließlich am Schalter TRANSIT (City Atrium - Brüssel) eingereicht werden.
Wird bei einem „X“-Kennzeichen keine Lieferadresse in Belgien angegeben, muss das Kennzeichen bei der bpost-Stelle des Tour & Taxis-Geländes am „Just Jus Corner“, Avenue du Port 86 C in 1000 Brüssel, gegen Zahlung einer Gebühr von 75 €, abgeholt werden. Bei einem durch die DIV vor 13 Uhr bearbeiteten Antrag kann das Kennzeichen noch am selben Tag bei der bpost-Stelle zwischen 18 und 19 Uhr abgeholt werden.
Das „W“-Kennzeichen wird von bpost an eine Adresse in Belgien am Folgetag des Bearbeitungstags des Antrags (T+1), gegen Zahlung einer Gebühr von 75 €, geliefert. Das Kennzeichen kann am selben Tag erhalten werden, wenn der Antragsteller die äußerste Dringlichkeit hierfür in der bpost-Stelle des Tour & Taxis-Geländes begründet und der Antrag durch die DIV vor 13 Uhr bearbeitet wird.
Die „X“- und „W“-Kennzeichen sind von einer Expresslieferung (Kosten: 80 €), die bei gewöhnlichen Kennzeichen durchgeführt werden kann, ausgeschlossen.
Verlängerung
Die Gültigkeitsdauer einer vorübergehenden Zulassung kann verlängert werden, wenn dieses VOR DEM ENDE DER GÜLTIGKEITSDAUER bewilligt wird und die Bedingungen der ursprünglichen Zulassung zum Zeitpunkt des Antrags für eine Verlängerung noch immer erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer insgesamt darf nicht die durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli über die Zulassung von Fahrzeugen festgelegte Höchstdauer überschreiten.
Bei der Verlängerung wird ein neues Kennzeichen mit einer neuen Nummer, zusammen mit einer neuen Zulassungsbescheinigung mit neuer Gültigkeitsdauer, ausgestellt und zwei neue Aufkleber auf dem Kennzeichen angebracht. Die Kosten für dieses neue Kennzeichen betragen ebenfalls 75 €.
Siehe die Tabelle mit der Gültigkeitsdauer der Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen.
Die Eingabe eines Antrags für eine Verlängerung erfolgt ebenfalls unter der Verwendung von Originaldokumenten.
BITTE BEACHTEN SIE: Einer natürlichen Person mit belgischer Staatsangehörigkeit und wohnhaft im Ausland und als solche im Nationalregister geführt kann keine Verlängerung ihres „W“-Kennzeichens über die maximale Gültigkeitsdauer hinaus gewährt werden (6 Monate).
Jedes Kennzeichen wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer automatisch gestrichen.
Gebietsfremde in Belgien
Ein Gebietsfremder in Belgien gibt die vollständige Adresse seines vorübergehenden Aufenthaltsortes in Belgien sowie die vollständige Adresse seines Hauptwohnortes im Ausland an. Für das „W“-Kennzeichen muss ein Beleg für diese Auslandsadresse vorgelegt werden. Für die beiden „X“- und „W“-Kennzeichen gilt, dass wenn Visumpflicht für das betreffende Land besteht, das Visa vorgelegt werden muss (Schengen Visa).
Der Gebietsfremde muss seinem Zulassungsantrag die nachfolgenden Dokumente beifügen:
- das Original eines gültigen ausländischen Reisepasses oder Personalausweises, in einer vom DIV verstandenen Sprache, anderenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung der Dokumente;
- eine originale Aufenthaltsbescheinigung der ausländischen Behörden neueren Datums, wenn keine Adresse in den Identitätsdokumenten verzeichnet ist;
- einen Versicherungsaufkleber (siehe im Abschnitt „Verfahren“ den Punkt über die Versicherung).
Genau wie die Gebietsfremden in Belgien können Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, ein Transit-Kennzeichen erhalten, wenn sie eine gültige Bescheinigung vorlegen, die belegt, dass sie tatsächlich im Ausland wohnhaft oder registriert sind. Diese Bescheinigung neueren Datums wird durch eine offizielle ausländische Einrichtung ausgestellt. Auf der Bescheinigung müssen eindeutig der Name und die Adresse des Unternehmens sowie dessen MwSt.-Nr. verzeichnet sein, und zwar so wie diese auf dem Zulassungsantrag geschrieben stehen.
Unvereinbarkeit von „X“- und „W“-Kennzeichen
Ein unter einem „X“-Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug kann durch einen anderen Inhaber anschließend nicht mehr unter einer vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, da ein „X“-Kennzeichen ausschließlich für die tatsächliche Ausfuhr von Fahrzeugen bestimmt ist. Das Fahrzeug kann später unter einem gewöhnlichen belgischen Kennzeichen zugelassen werden, wenn alle Zollformalitäten und Formalitäten bezüglich der MwSt. abgeschlossen sind.
Ein unter einem „W“-Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug kann durch einen anderen Inhaber anschließend unter einer vorübergehenden Zulassung vor dem Ende der laufenden Gültigkeitsdauer angemeldet werden.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des „W“-Kennzeichens ist nur noch die Zulassung unter einem gewöhnlichen Kennzeichen möglich.
Unzulässige Verwendung
Im Falle einer unzulässigen Verwendung des „X“-Kennzeichens wird dem Inhaber des Kennzeichens für eine Dauer von 5 Jahren keine vorübergehende Zulassung mehr ausgestellt, ab dem Datum, an dem die DIV hierüber benachrichtigt wurde.