Ein Fahrzeug exportieren - „X“-Kennzeichen

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07/02/2024

Allgemeine Information zum „X“-Kennzeichen

Das „X“-Kennzeichen ist typischerweise für die Ausfuhr eines Fahrzeugs vorgesehen und seine Gültigkeitsdauer beträgt 30 Kalendertage. Nur in Ausnahmefällen ist die Gültigkeitsdauer länger (z. B. Befreiung von der Mehrwertsteuer). Siehe die Tabelle zur Gültigkeitsdauer der Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen.

Das Ende der Gültigkeitsdauer auf dem Kennzeichen lässt sich an 3 Punkten ablesen:

  • Die beiden geprägten Zahlen in der Mitte geben das Jahr an.
  • Der obere Aufkleber gibt den Tag, der untere Aufkleber den Monat an. Je nach Steuerregelung ist die Farbe des Aufklebers entweder rot oder blau.

Jedes Kennzeichen wird nach Ablauf automatisch gestrichen.

Für wen?

Antragsberechtigte für ein „X“-Kennzeichen sind:

  • die natürlichen Personen, die nicht im National- oder Warteregister eingetragen und im Ausland wohnhaft sind und die ein Fahrzeug in Belgien erworben haben, mit dem Ziel, dieses zu exportieren;
  • die in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen juristischen Personen, die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen sind und die ein Fahrzeug in Belgien erworben haben, mit dem Ziel, dieses zu exportieren;
  • die natürlichen Personen, die für ein internationales oder europäisches Unternehmen mit Gesellschaftssitz in Belgien arbeiten: diese Personen haben ein Fahrzeug in Belgien mit dem Ziel erworben, dieses zu exportieren (sofern der FÖD Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und/oder der MwSt. für dieses Fahrzeug bewilligt hat);
  • die natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragenen waren und die, im Hinblick auf ihren Umzug ins Ausland, ein Fahrzeug erworben haben, für das der FÖD Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und/oder von der MwSt. bewilligt hat;
  • die juristischen Personen, die in einem belgischen Handelsregister eingetragen sind oder die eine Niederlassung in Belgien nach internationalem, ausländischem oder belgischem Recht sind, die ein Fahrzeug erworben haben, für das der FÖD Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und/oder von der MwSt. bewilligt hat und das für die Ausfuhr zu einer Niederlassung im Ausland bestimmt ist;
  • die in Belgien eingetragenen Personen, die für einen zeitweiligen Aufenthalt im Ausland ihr Fahrzeug, das für die Reise gebraucht wird, exportieren wollen. Die Möglichkeit für Personen mit Wohnsitz in Belgien ein vorübergehendes Ausfuhrkennzeichen zu erhalten, beschränkt sich auf ein Kennzeichen pro Inhaber und pro Jahr.

Wo und wie viel?

Der Zulassungsantrag für ein Fahrzeug unter einem „X“-Kennzeichen muss an den Schaltern der DIV eingereicht werden: City Atrium – Rue du Progrès 60, 1210 Brüssel (täglich geöffnet: von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr).

Informationen zu den Preisen und Lieferzeiten.

Wie ein fabrikneues Fahrzeug unter einem „X“-Kennzeichen anmelden? 

Um ein Fahrzeug unter einem „X“-Kennzeichen anzumelden, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Füllen Sie das vom Händler erhaltene Formular „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ vollständig aus und unterschreiben Sie es. Sie können sich dabei helfen und/oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (z. B. eine auf diese Art von Zulassungen spezialisierte Firma, eine Zollagentur oder Ihren Versicherer).

BITTE BEACHTEN SIE: Nicht alle Versicherungsgesellschaften bieten befristete Versicherungen an! Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Versicherungsgesellschaften, ob diese Art von Versicherung dort angeboten wird.

Feld X1 „Zulassung“

Kreuzen Sie an „Transit“

Feld X2

Kreuzen Sie an „Fabrikneues Fahrzeug“

Feld X3 „Kennzeichenformat“ 

Kreuzen Sie „Gewöhnliches Kennzeichen“, „Vierkantformat“ oder „Kraftradformat“ an.

Feld „Der ANTRAGSTELLER der Zulassung“

In Druckbuchstaben lesbar eintragen, ein Buchstabe pro Feld.

Geben Sie die vollständige Adresse Ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes in Belgien an (Kontaktadresse: z. B. die Adresse einer Zollagentur).

Geben Sie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse an.

Felder X7 und X8 „Datum und Unterschrift“

Datieren und unterschreiben Sie das Formular.

Feld X10 „Etwaige zusätzliche Angaben“

Geben Sie die vollständige Adresse Ihres Hauptwohnortes im Ausland an, wenn Sie ein Gebietsfremder in Belgien sind.

Feld Z „Der Versicherer“

Kleben Sie hier die gelbe Vignette auf, die Sie vom Versicherer erhalten.

Die Eingabe eines Zulassungsantrags erfolgt auf Grundlage von Originaldokumenten. Fotokopien jeglicher Art, auch beglaubigte Kopien, werden nicht akzeptiert. Der Schalterbeamte der DIV muss mithilfe der Originaldokumente die Richtigkeit der Angaben auf dem eingereichten Zulassungsantrag überprüfen. Vorübergehende Zulassungen dürfen solange nicht ausgestellt werden, bis dass ein Antrag in Ordnung ist und alle geforderten Dokumente vorgelegt wurden. Auch die Zusicherung, die Dokumente später oder bei Aushändigung der Zulassungsdokumente vorzulegen, ist unzureichend für eine weitere Bearbeitung des Antrags.

  • Fügen Sie Ihrem Antrag die folgenden Originaldokumente bei:
    • den Versicherungsnachweis (die „Grüne Karte“);
    • die Kaufrechnung/den Kaufvertrag;
    • Ihren gültigen ausländischen Reisepass oder Personalausweis, in einer von der DIV verstandenen Sprache, anderenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung der Dokumente;
    • eine originale Aufenthaltsbescheinigung neueren Datums, wenn keine Adresse in den Identitätsdokumenten verzeichnet ist;
    • wenn Visumpflicht für das betreffende Land besteht, muss das Schengen-Visa vorgelegt werden.

Ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, kann ein „X“-Kennzeichen erhalten, wenn es eine gültige Bescheinigung vorlegt, die belegt, dass es tatsächlich im Ausland ansässig oder registriert ist. Diese Bescheinigung neueren Datums wird durch eine ausländische Behörde ausgestellt. Auf der Bescheinigung müssen eindeutig der Name und die Adresse des Unternehmens sowie dessen MwSt.-Nr. verzeichnet sein, und zwar so wie diese auf dem Zulassungsantrag geschrieben stehen.

Wie ein Gebrauchtfahrzeug unter einem „X“-Kennzeichen anmelden?

Bitte beachten!

Gültigkeit der technischen Kontrolle:

  • Das Fahrzeug ist nicht älter als 4 Jahre und ist nach Ablauf der Gültigkeit des „X“-Kennzeichens immer noch nicht älter als 4 Jahre: keine technische Kontrolle.
  • Das Fahrzeug ist älter als 4 Jahre und die regelmäßige technische Kontrolle ist stets gültig nach dem Ablauf der Gültigkeit des „X“-Kennzeichens: Gültigkeitsnachweis beifügen.
  • Das Fahrzeug ist älter als 4 Jahre und die regelmäßige technische Kontrolle ist abgelaufen: Vorführung des Fahrzeugs bei einer Prüfstelle der Kraftfahrzeugüberwachung. Eine Prüfstelle der Kraftfahrzeugüberwachung und nützliche Informationen finden.

Dieses durch die KFZ-Prüfstelle ausgestellte Formular ist ZWEI MONATE gültig. Überprüfen Sie das Datum im Feld X13 (Stempel der KFZ-Prüfstelle + Datum).

Der Verkäufer muss Ihnen ebenfalls seine letzte ZB (Zulassungsbescheinigung) aushändigen oder eine Polizeibescheinigung, wenn er nicht mehr über seine ZB verfügt. Sollte der Verkäufer Ihnen keines dieser beiden Dokumente aushändigen, dann bitten Sie ihn, die nötigen Schritte bei der Polizei einzuleiten.

Um ein Fahrzeug unter einem „X“-Kennzeichen anzumelden, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Füllen Sie das Formular „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ vollständig aus und unterschreiben Sie es. Sie können sich dabei helfen und/oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (z. B. eine auf diese Art von Zulassungen spezialisierte Firma, eine Zollagentur oder Ihren Versicherer). 

BITTE BEACHTEN: Nicht alle Versicherungsgesellschaften bieten befristete Versicherungen an! Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Versicherungsgesellschaften, ob diese Art von Versicherung dort angeboten wird.

Feld X1 „Zulassung“

Kreuzen Sie an „Transit“

Feld X2

Kreuzen Sie an „Gebrauchtfahrzeug“

Feld X3 „Kennzeichenformat“

Kreuzen Sie „Gewöhnliches Kennzeichen“, „Vierkantformat“ oder „Kraftradformat“ an.

Feld „Der ANTRAGSTELLER der Zulassung“ 

In Druckbuchstaben lesbar eintragen, ein Buchstabe pro Feld.

Geben Sie die vollständige Adresse Ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes in Belgien an. (Kontaktadresse: z. B. die Adresse einer Zollagentur).

Geben Sie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse an.

Felder X7 und X8 „Datum und Unterschrift“

Datieren und unterschreiben Sie das Formular.

Feld X10 „Etwaige zusätzliche Angaben“

Geben Sie die vollständige Adresse Ihres Hauptwohnortes im Ausland an, wenn Sie ein Gebietsfremder in Belgien sind.

Feld Z „Der Versicherer“

Kleben Sie hier die gelbe Vignette auf, die Sie vom Versicherer erhalten.

Die Eingabe eines Zulassungsantrags erfolgt auf Grundlage von Originaldokumenten. Fotokopien jeglicher Art, auch beglaubigte Kopien, werden nicht akzeptiert. Der Schalterbeamte der DIV muss mithilfe der Originaldokumente die Richtigkeit der Angaben auf dem eingereichten Zulassungsantrag überprüfen. Vorübergehende Zulassungen dürfen solange nicht ausgestellt werden, bis dass ein Antrag in Ordnung ist und alle geforderten Dokumente vorgelegt wurden. Auch die Zusicherung, die Dokumente später oder bei Aushändigung der Zulassungsdokumente vorzulegen, ist unzureichend für eine weitere Bearbeitung des Antrags.

  • Fügen Sie Ihrem Antrag die folgenden Originaldokumente bei:
    • den Versicherungsnachweis (die „Grüne Karte“);
    • die letzte Zulassungsbescheinigung (oder eine von der Polizei ausgestellte Bescheinigung über den unfreiwilligen Besitzverlust, wenn die Zulassungsbescheinigung verloren/gestohlen wurde);
    • die Kaufrechnung/den Kaufvertrag;
    • den Beleg, dass die technische Kontrolle noch immer gültig ist;
    • Ihren gültigen ausländischen Reisepass oder Personalausweis, in einer von der DIV verstandenen Sprache, anderenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung der Dokumente;
    • eine originale Aufenthaltsbescheinigung neueren Datums, wenn keine Adresse in den Identitätsdokumenten verzeichnet ist;
    • wenn Visumpflicht für das betreffende Land besteht, muss das Schengen-Visa vorgelegt werden.

Ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, kann ein „X“-Kennzeichen erhalten, wenn es eine gültige Bescheinigung vorlegt, die belegt, dass es tatsächlich im Ausland ansässig oder registriert ist. Diese Bescheinigung neueren Datums wird durch eine ausländische Behörde ausgestellt. Auf der Bescheinigung müssen eindeutig der Name und die Adresse des Unternehmens sowie dessen MwSt.-Nr. verzeichnet sein, und zwar so wie diese auf dem Zulassungsantrag geschrieben stehen.

Status Ihres Antrags auf Zulassung

Sie möchten den Status Ihres Antrags auf Zulassung bei der DIV erfahren? Konsultieren Sie direkt unsere Anwendung „Mon véhicule – ma plaque“ bzw. „Mijn voertuig - mijn plaat“.

 Verlängerung

Die Gültigkeitsdauer einer vorübergehenden Zulassung kann verlängert werden, wenn dieses VOR DEM ENDE DER GÜLTIGKEITSDAUER bewilligt wird und die Bedingungen der ursprünglichen Zulassung zum Zeitpunkt des Antrags für eine Verlängerung noch immer erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer insgesamt darf nicht die durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli über die Zulassung von Fahrzeugen festgelegte Höchstdauer überschreiten.

Bei der Verlängerung wird ein neues Kennzeichen mit einer neuen Nummer ausgestellt. Zudem wird eine neue Zulassungsbescheinigung mit neuer Gültigkeitsdauer ausgestellt und zwei neue Aufkleber auf dem Kennzeichen angebracht.

Siehe die Tabelle zur Gültigkeitsdauer der Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen.

Die Eingabe eines Antrags auf Verlängerung erfolgt auf Grundlage von Originaldokumenten.

Unvereinbarkeit von vorübergehenden Kennzeichen

Ein unter einem „X“-Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug kann anschließend nicht mehr durch einen anderen Inhaber unter einem vorübergehenden Kennzeichen angemeldet werden. Der Zweck des „X“-Kennzeichens ist die tatsächliche Ausfuhr des Fahrzeugs. Wenn alle Formalitäten bezüglich der Verzollung und der Mehrwertsteuer abgewickelt wurden, kann das Fahrzeug unter einem gewöhnlichen belgischen Kennzeichen angemeldet werden.

Missbräuchliche Verwendung

Bei der missbräuchlichen Verwendung eines „X“-Kennzeichens wird dem Zulassungsinhaber für eine Dauer von 5 Jahren keine vorübergehende Zulassung mehr ausgestellt, zu rechnen ab dem Moment, an dem die DIV über den Sachverhalt informiert ist.

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