Antrag auf Anerkennung als DeBo oder NoBo ‒ Verfahren

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17/04/2023

Konformitätsbewertungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung als bestimmte Stelle (DeBo) oder als benannte Stelle (NoBo) stellen möchten, werden gebeten, bei der notifizierenden Behörde eine Akte einzureichen und dabei die nachstehenden Anweisungen zu beachten.

 Inhalt der Akte

Der Antrag enthält die Dokumente und Unterlagen, die belegen, dass die Konformitätsbewertungsstelle alle nachstehend aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllt.

 Für alle Konformitätsbewertungsstellen (DeBo und NoBo):

Nachweise, die die folgenden Anforderungen abdecken:

  1. Konformitätsbewertungsstellen werden nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Sitz haben, errichtet und verfügen über Rechtspersönlichkeit.
  2. Konformitätsbewertungsstellen sind in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe der einschlägigen TSI (Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität) oder des Eisenbahngesetzbuchs zugewiesen wurden und im Rahmen derer sie benannt oder bestimmt wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von den Konformitätsbewertungsstellen selbst, in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
  3. Konformitätsbewertungsstellen verfügen jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art oder Kategorie eines Produkts, im Rahmen dessen sie benannt wurden, über Folgendes:
    1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, gemäß nachstehendem Punkt 8;
    2. die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen. Die Stellen verfügen über geeignete Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte oder bestimmte Konformitätsbewertungsstellen wahrnehmen, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
    3. geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
  4. Ihnen stehen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen, und sie haben Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
  5. Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab.
  6. Die Konformitätsbewertungsstellen verfügen über Mechanismen, die gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf Informationen, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben erhalten, die berufliche Verschwiegenheit wahren, außer gegenüber der notifizierenden Behörde.  
  7. Konformitätsbewertungsstellen verfügen über Verfahren zum Schutz von Eigentumsrechten.
  8. Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter verfügen über folgende Fähigkeiten:
    1. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle benannt oder bestimmt wurde;
    2. eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
    3. angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie des einschlägigen Unionsrechts in Bezug auf das Eisenbahngesetzbuch oder seine Ausführungserlasse;
    4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
  9. Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstellen richtet sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen.
  10. Bei Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich um unabhängige Dritte, die mit der Organisation oder dem Hersteller des Produkts, das sie bewerten, in keinerlei Verbindung stehen.
    Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Planung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit und das Nichtbestehen von Interessenskonflikten nachgewiesen werden.
  11. Die Konformitätsbewertungsstellen garantieren ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals.
  12. Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind nicht der Planer, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der Produkte, die sie bewerten, noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstellen nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.
  13. Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter nehmen weder direkt an der Planung, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte teil, noch vertreten sie an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien. Sie befassen sich nicht mit Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie benannt oder bestimmt sind, beeinträchtigen können. Dieses Verbot gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
  14. Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
  15. Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

 

Nur für benannte Stellen (nur NoBo):

Dem Antrag wird beigelegt:

1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der -module und des Produkts oder der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;

2. eine Akkreditierungsurkunde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zu jedem Zeitpunkt nach der Antragstellung gültig ist und von einer nationalen Akkreditierungsstelle nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und die bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 2(10) der Verordnung genannten harmonisierten Normen und die oben genannten 15 Anforderungen erfüllt;

3. Nachweise über ihre Mitwirkung an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen wurde, und darüber, dass sie dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal über diese Aktivitäten informiert wird, und dass sie die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anwenden.

4. Für die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Teilsysteme „fahrwegseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ oder „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ benannt sind, Nachweise, dass sie an den Tätigkeiten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitwirken und dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Leitlinien an. Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden Konformitätsbewertungsstellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe zur Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien mit. 

5. Im Falle der Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben oder der Übertragung an ein Zweigunternehmen, der Nachweis, dass sichergestellt wurde, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen kontinuierlich dieselben Anforderungen erfüllt:

a. unterrichtet die benannte Stelle die notifizierende Behörde über die Inanspruchnahme eines Unterauftragnehmers oder eines Zweigunternehmens.

b. Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

c. Die benannten Stellen dürfen ihre Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragnehmer vergeben oder an ein Zweigunternehmen übertragen.

d. Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

 Weisen benannte Stellen nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 sowie die Bedingungen der 15 oben genannten Punkte erfüllen, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

 Nur für bestimmte Stellen (nur DeBo):

Dem Antrag wird beigelegt:

1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-module und des/der Produkts/Produkte, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht;

2. Nachweise, dass sie die oben genannten 15 Anforderungen erfüllen;

3. Nachweise über ihre Mitwirkung an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen , die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen wurde, und darüber, dass sie dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal über diese Aktivitäten informiert wird, und dass sie die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anwenden.

4. eine Akkreditierungsurkunde, die sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch während der Dauer ihrer Bestimmung gültig ist und von einer nationalen Akkreditierungsstelle nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und die bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den oben genannten Nummern 2 und 3 erfüllt.

5. Vergibt eine bestimmte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen kontinuierlich dieselben Anforderungen erfüllt:

a. unterrichtet die bestimmte Stelle die notifizierende Behörde über die Inanspruchnahme eines Unterauftragnehmers oder eines Zweigunternehmens.

b. Die bestimmten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

c. Die bestimmten Stellen dürfen ihre Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragnehmer vergeben oder an ein Zweigunternehmen übertragen.

d. Die bestimmten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit, es sei denn, die bestimmte Stelle ist im Besitz von Dokumenten, die sich auf die von Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften durchgeführten Tätigkeiten beziehen.

 Weisen bestimmte Stellen nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Punkte 2 und 3 sowie die Bedingungen der 15 oben genannten Punkte erfüllen, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

 Verfahren für die Einreichung der Akte

Der Antrag auf Anerkennung als bestimmte Stelle (DeBo) oder benannte Stelle (NoBo) muss der notifizierenden Behörde per Einschreiben mit Rückschein entweder postalisch oder elektronisch gemäß den geltenden Vorschriften (d. h. über einen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Dienst) übermittelt werden.

  • Postanschrift:

FÖD Mobilität und Transportwesen

Valérie Verzele
Generaldirektorin
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik
Rue du Progrès 56
1210 Brüssel
Belgien

 Fragen im Zusammenhang mit dem Bestimmungs- oder Benennungsverfahren können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: debo-nobo@mobilit.fgov.be